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Innerhalb der Detailseite zum Artikel haben Sie dann - je nach Angebot - die Möglichkeit der

  • Gebotsabgabe
  • Sofortkkauf
  • Abgabe eines Preisvorschlags
Sowohl bei Präsenz- als auch bei Online-Versteigerungen ist es üblich, gemäß § 156 S. 2 Alt. 2 BGB eine Auktion ohne Zuschlag aus berechtigtem Grund zu schließen oder einen "Zuschlag unter Vorbehalt" an den Kaufinteressenten zu geben.

Die Entscheidung ob ein Verkauf durch Zuschlag erfolgt oder ein Los als unverkauft gilt, wird später gem. Versteigerungsbedigungen in Abstimmung mit dem Verkäufer entschieden.

Ein Verkauf bzw. Erwerb des Objekts ist auch bei unaufgelöstem "Zuschlag unter Vorbehalt" ggfls. im Nachverkauf noch möglich.

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